Die aktuelle AVB WerkeGas 12
1. Voraussetzungen für die Erdgaslieferung
1.1. Der Gasverbrauch des Kunden beträgt pro Jahr mindestens 10.000 kWh, höchstens 1.000.000 kWh.
1.2. Die Lieferung erfolgt zum Letztverbrauch in Niederdruck.
1.3. Es darf zum Lieferbeginn kein wirksamer Erdgasliefervertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen.
2. Vertragsabschluss und Vertragsdurchführung
2.1. Nach erfolgter Dateneingabe und Auftragserteilung im Onlinebestellprozess erhält der Kunde per E-Mail einen Aktivierungslink für die Anmeldung im Kundenportal. Der Erdgasliefervertrag kommt zustande, sobald fünfwerke dem Kunden das Zustandekommen bestätigt und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Erstlaufzeit beginnt mit dem in der Vertragsbestätigung genannten Lieferbeginn.
2.2. Im Rahmen des Vertrages erfolgt die Kommunikation sowie die Bereitstellung wichtiger wichtiger Informationen in der Regel über das Kundenportal. Dazu gehört auch der Versand von Rechnungen und anderen Dokumenten (z. B. Preisanpassungsschreiben). Die Hinterlegung von Schreiben im Kundenportal wird dem Kunden unverzüglich per E-Mail mitgeteilt. Dieser ist für den Abruf der Informationen verantwortlich und kann gegen diese Art der Kommunikation nicht widersprechen. Der Kunde verpflichtet sich, eine gültige und erreichbare E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen und fünfwerke bei Änderungen unverzüglich zu informieren. Optional hat der Kunde die Möglichkeit, die Kommunikation zusätzlich per Post zu wählen. Dies ist mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 15,00 €/Jahr (brutto) verbunden und wird in der Verbrauchsabrechnung ausgewiesen.
2.3. Störungen der Erdgasversorgung können nicht per E-Mail gemeldet werden, sondern müssen über die jeweilige Notfallnummer Ihres Netzbetreibers gemeldet werden.
2.4. Der Kunde ist verpflichtet, jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Bei Umzug kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform außerordentlich kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und fünfwerke wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn fünfwerke dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde fünfwerke das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. Unterbleibt die Umzugsmitteilung des Kunden aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird fünfwerke die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die fünfwerke gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht von fünfwerke zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche von fünfwerke auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.
2.5. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde eine Zahlung in Höhe von mindestens 100 € nicht leistet, obwohl fünfwerke diese bereits angemahnt, eine Zahlungsfrist gesetzt und die außerordentliche Kündigung für den Fall der Nichtzahlung in Textform angekündigt hat. Eine außerordentliche Kündigung muss ebenfalls in Textform erfolgen.
2.6. fünfwerke ist ferner berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Kunden auf einen Dritten zu übertragen (Abtretung gem. § 398 BGB) und die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte und abrechnungsrelevanten Daten an den Dritten weiterzuleiten (§ 402 BGB).
2.7. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und enentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
3. Preisinformationen
Informationen über die jeweils aktuellen Produkte und Preise sind imInternet unter www.fuenfwerke.de oder telefonisch unter 0800 – 3593753 erhältlich. Bestandskunden können ihre aktuellen Konditionen aus ihrer Auftragsbestätigung oder dem Kundenportal entnehmen. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
4. werkeGas 12
4.1. Der Kunde wird zum Vertragsbeginn automatisch unter Berücksichtigungseines voraussichtlichen Jahresverbrauchs in die für ihn gültige Preisgruppe eingruppiert. Bei den Jahresendabrechnungen wird der Kunde automatisch nachträglich abhängig von seinem Jahresverbrauch in die für ihn gültige Preisgruppe eingestuft.
4.2. Laufzeit/Preisgarantie: Die Preise gelten für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Lieferbeginn (Erstlaufzeit). Preisänderungen sind in diesem Zeitraum ausgeschlossen. Diese Garantie bezieht sich nicht auf die Energiesteuer in Höhe von derzeit 0,55 Ct / kWh, die Kosten der SLP-Bilanzierungsumlage, die Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemssionshandelsgesetz, die Kosten der Gasspeicherumlage gem. § 35e EnWG sowie die für Grund und Arbeitspreis anfallende gesetzliche geschuldete Umsatzsteuer. Die Garantie besteht somit vorbehaltlich von Änderungen der Energiesteuer, Kosten der SLP-Bilanzierungsumlage, Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz, Kosten der Gasspeicherumlage und/oder Umsatzsteuer sowie vorbehaltlich der Erhebung etwaiger zusätzlicher Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlicher Belastungen im Sinne der Ziffer 5.3 bis 5.8 der AGB, auf deren Anfall fünfwerke jeweils keinen Einfluss haben. In diesem Fall ändert sich der Gaspreis entsprechend der tatsächlich eingetretenen Be- oder Entlastung. Der Sondervertrag beginnt mit der Aufnahme der Lieferung und läuft zunächst bis zum Ende der Preisfixierung (Preisgarantie) Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Besondere Kündigungsrechte (nach Gesetz oder den beigefügten AGB) bleiben unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform.
5. Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlichauferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen
5.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen und besteht aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 5.2 bis 5.6. Die Höhe des Entgelts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich aus den entsprechenden Preisangaben im Auftragsformular. Das Entgelt wird auf der Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in dem mit dem Kunden gemäß Auftragsformular vereinbarten Tarif anfallen. In dem Entgelt sind enthalten:
5.2. Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb (inkl. Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage) sowie die Konzessionsabgaben.
5.3. Energiesteuer in der jeweils geltenden Höhe (gesetzlicher Regelsatz nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 EnergieStG, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses: 0,55 Cent/kWh).
5.4. Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung und das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt. Änderungen dieser Entgelte werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber dem Lieferanten wirksam werden.
5.5. Kosten der fünfwerke für die von ihm an seinen Bilanzkreisverantwortlichen und von diesem an den Marktgebietsverantwortlichen abzuführende SLP-Bilanzierungsumlage in der jeweils geltenden Höhe. Die Bilanzierungsumlage wird vom Marktgebietsverantwortlichen i. S. d. § 2 Nr. 11 GasNZV jährlich zum 01.10. angepasst und sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Geltungszeitraums auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen (derzeit www.tradinghub.eu) in der Einheit Euro/MWh veröffentlicht. Zum 1.10.2023 beträgt die SLPBilanzierungsumlage 0,00 Euro/MWh.
5.6. Die fünfwerke treffenden Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in der jeweils geltenden Höhe in ct/kWh („CO2-Preis“). Dieser Preisbestandteil umfasst die Mehrkosten, die von fünfwerke als gesetzlich festgelegter Festpreis für Erdgas für den Verbrauch des Kunden gezahlt werden, soweit und solange das BEHG Festpreise vorsieht (voraussichtlich bis 31.12.2025). Der Festpreis für Emissionszertifikate ist in § 10 Abs. 2 BEHG festgelegt. Er wurde 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 31.12.2025 ein jährlich steigender Festpreis. Der Preis beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach aktueller Rechtslage 45,00 € pro Emissionszertifikat (ein Emissionszertifikat ist eine zeitlich begrenzte Berechtigung zur Emission von Treibhausgasen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent). Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d.h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt nach Maßgabe der in § 5 EBeV 2030 i. V. m. Anlage 1 festgelegten Berechnungsmethode und Faktoren.
5.7. Kosten der fünfwerke für die von fünfwerke an seinen Bilanzkreisverantwortlichen und von diesem an den Marktgebietsverantwortlichen abzuführende Gasspeicherumlage gemäß § 35 e EnWG in der jeweils geltenden Höhe. Die Gasspeicherumlage wird erstmals zum 01.10.2022 und bis 31.03.2025 erhoben. Die Gasspeicherumlage wird jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres angepasst und sechs Wochen vor der jeweiligen Anpassung auf der Internetseite
des Marktgebietsverantwortlichen i.S. d. § 2 Nr. 11 GasNZV (derzeit www. tradinghub.eu) in der Einheit Euro/MWh veröffentlicht. Zum 01.01.2024 beträgt die Gasspeicherumlage 1,86 Euro/MWh.
5.8. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffer 5.2. bis 5.7 bzw. 5.9. nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt, um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
5.9. Zusätzlich zu den Preisbestandteilen gemäß Ziffern 5.2. bis 5.8. fällt auf das vom Kunden zu zahlende Entgelt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe an.
5.10. fünfwerke teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 5.3. bis 5.9. zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
5.11. fünfwerke ist verpflichtet, das Entgelt hinsichtlich der in Ziffer 5.2. aufgeführten Preisbestandteile, nicht hingegen die gesondert in ihrer jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 5.3. bis Ziffer 5.9. durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 5.2. genannten Preisbestandteile. fünfwerke überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Preisbestandteile nach Ziffer 5.2. seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 5.11 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 5.11. erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung durch fünfwerke nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens durch fünfwerke gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen der in Ziffer 5.2. aufgeführten Preisbestandteile nach dieser Ziffer 5.11. sind nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsverlängerung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn fünfwerke dem Kunden die Änderungen spätestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde durch fünfwerke in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
5.12. Eine Anpassung der in Ziffer 5.2. aufgeführten Preisbestandteile nach Ziffer 5.11. durch fünfwerke findet während einer dem Kunden durch fünfwerke gewährten, eingeschränkten Preisgarantie nicht statt.
6. Messung
Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber oder, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem) erfolgt, auf Verlangen der fünfwerke oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt fünfwerke eine Selbstablesung des Kunden, fordert fünfwerke den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses der fünfwerke an einer Überprüfung der Ablesung, und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformationen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen,
wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder fünfwerke aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann fünfwerke den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
7. Abrechnung
Abgerechnet wird der Erdgasverbrauch in Kilowattstunden (kWh) nach Verbrauchsstaffeln, die sich aus der Multiplikation der abgelesenen Verbrauchsmenge in Kubikmeter mit dem jeweils maßgeblichen Umrechnungsfaktor ergeben. Beim Vergleich einer Kilowattstunde Gas mit einer Kilowattstunde Strom müssen die Wirkungsgrade der jeweiligen Verbrauchsgeräte und die Tatsache berücksichtigt werden, dass sich der Gaspreis auf den Brennwert bezieht. Die Zählerstände werden vom jeweiligen Messstellenbetreiber übermittelt. Abhängig von dessen Ableseturnus im Jahr erfolgt die Abrechnung. Diese darf den Abrechnungszeitraum von einem Monat nicht unterschreiten und von 12 Monaten nicht wesentlich überschreiten. Während des Abrechnungszeitraumes werden monatlich gleiche Abschlagszahlungen erhoben. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Der Kunde hat das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit fünfwerke erfolgt. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
8. Zahlungsweise/Zahlungsverzug
Die Zahlung kann alternativ durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) oder durch Überweisung erfolgen. Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnet fünfwerke ein pauschales Entgelt (siehe Preisblatt über Pauschalen/Preise für weitere Dienstleistungen).
9. Haftung
9.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter, vertraglicher Pflichtverletzung (z.B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter
Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 und 9.6.
9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schaden ausgeschlossen, soweit der Schäden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
9.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
10. Energiesteuer-Hinweis
Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
11. Streitbeteiligungsverfahren (gilt nur für private Letztverbraucher)
11.1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern
im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an den Kundenservice der fünfwerke, Tel.: 0800 - 3593753, E-Mail: kundenservice@fuenfwerke.de.
11.2. Ein Verbraucher ist berechtigt, Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z.B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.
11.3. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit:
Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
Telefon: 030 / 2757240-0, Telefax: 030 / 2757240-69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de,
Web: www. schlichtungsstelle-energie.de
11.4. Allgemeine Informationen der Bundesnetzagentur zu Verbraucherrechten
für den Bereich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den
Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagentur,
Postfach 8001, 53105 Bonn,
Telefon: 0228 / 141516 Telefax: 030 / 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
11.5. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die
Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die Online-Streitbeilegungsplattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa/consumers/odr...
12. Datenschutz/Bonitätsprüfung
Personenbezogene Daten werden von fünfwerke nach Maßgabe der Datenschutzerklärung automatisiert gespeichert, verarbeitet und gegebenenfalls übermittelt. Zum Zwecke der Bonitätsprüfung ist fünfwerke berechtigt, Bonitätsauskünfte über den Kunden durch die CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München, einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt fünfwerke den Namen, die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Kunden an die vorgenannte Auskunftei. Auf Grundlage einer anfänglichen Bonitätsprüfung kann fünfwerke bei unzureichender Bonität das Angebot des Kunden auf Vertragsabschluss ablehnen.
13. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten /
Lieferantenwechsel
13.1. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim jeweils zuständigen Netzbetreiber erhältlich.
13.2. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist fünfwerke verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit fünfwerke aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
14. Gerichtsstand (gilt nicht für private Letztverbraucher)
Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich Limburg an der Lahn. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
15. Änderungen des Vertrages
Die Regelungen des Vertrags beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten –
absehbar war), die fünfwerke nicht veranlasst und auf die fünfwerke auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtssprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist fünfwerke verpflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn fünfwerke dem Kunden die Anpassung spätestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von fünfwerke in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Stand 21.02.2024