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Allgemeine Vertragsbedingungen für Erdgaslieferungen in Niederdruck durch fünfwerke GmbH & Co KG

1 Voraussetzungen für die Erdgaslieferung

1.1  Der Gasverbrauch des Kunden beträgt pro Jahr mindestens 10.000 kWh, höchstens 1.000.000 kWh. 

1.2  Die Lieferung erfolgt zum Letztverbrauch in Niederdruck.

1.3  Es darf zum Lieferbeginn kein wirksamer Erdgasliefervertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen.

2 Vertragsabschluss und Vertragsdurchführung

2.1 Nach erfolgter Dateneingabe und Auftragserteilung im Onlinebestellprozess erhält der Kunde per E-Mail einen Aktivierungslink für die Anmeldung im Kundenportal. Der Erdgasliefervertrag kommt zustande, sobald fünfwerke dem Kunden das Zustandekommen bestätigt und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Erstlaufzeit beginnt mit dem in der Vertragsbestätigung genannten Lieferbeginn.

2.2 Im Rahmen des Vertrages erfolgt die Kommunikation sowie die Bereitstellung wichtiger Informationen in der Regel über das Kundenportal. Dazu gehört auch der Versand von Rechnungen und anderen Dokumenten (z. B. Preisanpassungsschreiben). Die Hinterlegung von Schreiben im Kundenportal wird dem Kunden unverzüglich per E-Mail mitgeteilt. Dieser ist für den Abruf der Informationen verantwortlich und kann gegen diese Art der Kommunikation nicht widersprechen. Der Kunde verpflichtet sich, eine gültige und erreichbare E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen und fünfwerke bei Änderungen unverzüglich zu informieren. Optional hat der Kunde die Möglichkeit, die Kommunikation zusätzlich per Post zu wählen. Dies ist mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 15,00 €/Jahr (brutto) verbunden und wird in der Verbrauchsabrechnung ausgewiesen.

2.3 Störungen der Erdgasversorgung können nicht per E-Mail gemeldet werden, sondern müssen über die jeweilige Notfallnummer Ihres Netzbetreibers gemeldet werden.

2.4 Ein Umzug beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchstelle. Auch im Fall eines Umzuges muss der Vertrag gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann – auch während der Erstlaufzeit – zwei Wochen.

2.5 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde in einen Zahlungsverzug in Höhe eines Rechnungsbetrages oder eines Abschlags (fehlgeschlagener Abbuchung oder Rückbuchung) oder im Übrigen wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder die Voraussetzung für § 14 GasGVV wiederholt vorliegen.

2.6 fünfwerke ist ferner berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Kunden auf einen Dritten zu übertragen (Abtretung gem. § 398 BGB) und die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte und abrechnungsrelevanten Daten an den Dritten weiterzuleiten (§ 402 BGB).

2.7 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

3 Preisinformationen

Informationen über die jeweils aktuellen Produkte und Preise sind im Internet unter www.fuenfwerke.de oder telefonisch unter 0800 3593753 erhältlich. Bestandskunden können ihre aktuellen Konditionen aus ihrer Auftragsbestätigung oder dem Kundenportal entnehmen. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

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4.1 Der Kunde wird zum Vertragsbeginn automatisch unter Berücksichtigung seines voraussichtlichen Jahresverbrauchs in die für ihn gültige Preisgruppe eingruppiert. Bei den Jahresendabrechnungen wird der Kunde automatisch nachträglich abhängig von seinem Jahresverbrauch in die für ihn gültige Preisgruppe eingestuft.

4.2 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform. Besondere Kündigungsrechte (nach Gesetz oder den beigefügten AGB) bleiben unberührt.

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen

5.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen und besteht aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 5.2 bis 5.6 Die Höhe des Entgelts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich aus den entsprechenden Preisangaben im Auftragsformular. Das Entgelt wird auf der Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in dem mit dem Kunden gemäß Auftragsformular vereinbarten Tarif anfallen.

In dem Entgelt sind enthalten:

5.2 Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungs-umlage), Kosten für Messstellenbetrieb und Messung - soweit diese Kosten fünfwerke in Rechnung gestellt werden -, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt sowie die Konzessionsabgaben.

5.3 Energiesteuer in der jeweils geltenden Höhe (gesetzlicher Regelsatz nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 EnergieStG, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses: 0,55 Cent/kWh).

5.4 Zertifikatskosten der fünfwerke aus dem Kauf von Emissionszertifikaten (ein Emissionszertifikat ist eine zeitlich begrenzte Berechtigung zur Emission von Treibhausgasen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent) nach dem Brennstoffemissions-handelsgesetz („BEHG“) in ihrer jeweiligen Höhe. Die jeweiligen Emissionszertifikate hat fünfwerke für diejenigen Brennstoffemissionen zu erwerben, die aus den an den Kunden gelieferten Erdgasmengen resultieren. Die Berechnung der Höhe der Brennstoffemissionen der an den Kunden gelieferten Erdgasmengen erfolgt auf Grundlage einer Rechtsverordnung der Bundesregierung i.S.d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG. Die Höhe der Zertifikatskosten ergeben sich für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2025 für das jeweilige Kalenderjahr aus § 10 Abs. 2 BEHG (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beträgt die Höhe der Zertifikatskosten 25,00 Euro je Emissionszertifikat).

5.5 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffer 5.2 bis 5.4 bzw. 5.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit dieser unmittelbare Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

5.6 Zusätzlich zu den Preisbestandteilen gemäß Ziffern 5.2. bis 5.5 fällt auf das vom Kunden zu zahlende Entgelt die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an (gesetzlicher Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG).

5.7 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 5.3 bis 5.6 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.

5.8 fünfwerke ist verpflichtet, das Entgelt hinsichtlich der in Ziffer 5.2 aufgeführten Preisbestandteile, nicht hingegen die gesondert in ihrer jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 5.3 bis Ziffer 5.6 durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 5.2 genannten Preisbestandteile. Fünfwerke überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Preisbestandteile nach Ziffer 5.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 5.8 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 5.8 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen der in Ziffer 5.2 aufgeführten Preisbestandteile nach dieser Ziffer 5.8 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

5.9 Eine Anpassung der in Ziffer 5.2 aufgeführten Preisbestandteile nach Ziffer 5.8 durch fünfwerke findet während einer dem Kunden durch fünfwerke gewährten eingeschränkten Preisgarantie nicht statt.

6 Abrechnung 

Abgerechnet wird der Erdgasverbrauch in Kilowattstunden (kWh) nach Verbrauchstaffeln, die sich aus der Multiplikation der abgelesenen Verbrauchsmenge in Kubikmeter mit dem jeweils maßgeblichen Umrechnungsfaktor ergeben. Beim Vergleich einer Kilowattstunde Gas mit einer Kilowattstunde Strom müssen die Wirkungsgrade der jeweiligen Verbrauchsgeräte und die Tatsache berücksichtigt werden, dass sich der Gaspreis auf den Brennwert bezieht. Die Zählerstände werden vom jeweiligen Messstellenbetreiber übermittelt. Abhängig von dessen Ableseturnus im Jahr erfolgt die Abrechnung. Diese darf den Abrechnungszeitraum von einem Monat nicht unterschreiten und von 12 Monaten nicht wesentlich überschreiten. Während des Abrechnungszeitraumes werden monatlich gleiche Abschlagszahlungen erhoben.

7 Erdgasbeschaffenheit 

fünfwerke stellt dem Kunden an der Verbrauchsstelle Erdgas in der dort vorhandenen Beschaffenheit bereit. Für die Beschaffenheit ist der zuständige Ausspeisenetzbetreiber verantwortlich. Nach den veröffentlichten Informationen des Netzbetreibers entspricht das Erdgas den technischen Regeln für die Gasbeschaffenheit gemäß DVGW Regelwerk, Arbeitsblatt 260 der Gruppe (H,L) und in seinen brenntechnischen Kenndaten sowie in seinen Gehalten an Gasbegleitstoffen den Gasen der zweiten Gasfamilie.

8 Zahlungsweise/Zahlungsverzug

Die Zahlung kann alternativ durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) oder durch Überweisung erfolgen. Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnet fünfwerke folgende Pauschalen (umsatzsteuerfrei):

• für jede Mahnung: 1,20 €

• Rücklastschrift: 5,00 € zzgl. der Kostenpauschale des jeweiligen Kreditinstituts      

9 Haftung

9.1 Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 und 9.6.

9.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.

9.3 Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

9.4 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

9.5 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

9.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10 Energiesteuer-Hinweis

Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“

11 Streitbeilegungsverfahren (gilt nur für private Letztverbraucher)

11.1 Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an den Kundenservice der fünfwerke, Tel.: 0800-3593753, E-Mail: kundenservice@fuenfwerke.de 

11.2 Ein Verbraucher ist berechtigt, Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z. B nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.

11.3 Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit:

Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin

Telefon: 030 / 2757240-0, Telefax: 030 / 2757240-69

E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

Homepage: www. schlichtungsstelle-energie.de

11.4 Allgemeine Informationen der Bundesnetzagentur zu Verbraucherrechten für den Bereich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den

Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagentur,

Postfach 8001, 53105 Bonn,

Telefon: 030 / 22480-500, Telefax: 030 / 22480-323

E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

11.5 Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die Online-Streitbeilegungs-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden:

http://ec.europa.eu/consumers/...

12. Datenschutz/Bonitätsprüfung

12.1 Personenbezogene Daten werden von fünfwerke nach Maßgabe der Datenschutzerklärung automatisiert gespeichert, verarbeitet und gegebenenfalls übermittelt.

12.2 Zum Zwecke der Bonitätsprüfung ist fünfwerke berechtigt, Bonitätsauskünfte über den Kunden durch die CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München, einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt fünfwerke den Namen, die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Kunden an die vorgenannte Auskunftei. Auf Grundlage einer anfänglichen Bonitätsprüfung kann fünfwerke bei unzureichender Bonität das Angebot des Kunden auf Vertragsabschluss ablehnen.

13. Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Vertragsbedingungen

Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Vertragsbedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, Grundversorgungsverordnung, Netzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Vertragsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allgemeinen Vertragsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

 

Stand 28.02.2022

Hier können Sie die Allgemeinen Vertragsbedingungen werkeGas frei downloaden (PDF)

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