Auf dieser Seite möchten wir Sie über alle Themen informieren, die im Rahmen der Energiekrise für Sie wichtig sind und zukünftig wichtig werden.
03.08.2023
Die Anpassungsnovelle zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) ist am 03.08.2023 in Kraft getreten.
Hier geht es zum Gesetz zur Änderung des EWPBG
10.03.2023
Informationsschreiben versendet
Die Informationsschreiben zur Gaspreisbremse inkl. neuem Abschlagsplan sind erstellt und versendet bzw. im Kundeportal zu finden.
27.02.2023
Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben
Wir arbeiten derzeit mit Hochdruck an der Umsetzung der staatlichen Energiepreisbremsen. Um die Gaspreisbremse zu erhalten, müssen Sie nichts tun. Wir informieren sie schriftlich über Ihren persönlichen Entlastungsbetrag und Ihren neuen Abschlagsplan.
Leider führen hohe Auslastungen und erforderliche Umstellung der Abrechnungsprozesse zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben.
Um die Menschen schnell finanziell zu entlasten, wurden die Preisbremsen vom Gesetzgeber sehr kurzfristig Ende Dezember 2022 beschlossen. Seitdem arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung der Gaspreisbremse. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse und Personalengpässen zu Verzögerungen bei der Erstellung und dem Bereitstellen der Informationsschreiben. Auf eine Sache können sich unsere Kunden aber verlassen: Sie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Gaspreisbremse profitieren.
24.01.2023
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket zusammengestellt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Dieses Maßnahmenpaket wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Dieses Maßnahmenpaket beinhaltet die Gas- und Wärmepreisbremse (EWPBG). Die Preisbremsen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.
Die Gaspreisbremse funktioniert wie folgt: Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Gasjahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über einem vorgegebenen Referenzpreis liegt. Für jede verbrauchte Kilowattstunde (kWh), die darüber hinaus geht, muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden. Der Referenzpreis beträgt für Haushaltskunden sowie kleinere Unternehmen für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde brutto.
Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:
Prognostizierter Jahresverbrauch: 30.000 kWh pro Jahr
Arbeitspreis-Gas-Tarif: 20 Cent pro kWh
Arbeitspreis-Deckel (Bremse): 12 Cent pro kWh
Berechnung Differenzbetrag (Arbeitspreis - Referenzpreis): 20 ct/kWh - 12 ct/kWh = 8 ct/kWh
Berechnung Entlastungskontingent: 80 % von 30.000 kWh = 24.000 kWh
Monatlicher Entlastungsanspruch: (8 ct x 24.000 kWh): 12 = 160,00 €/Monat
Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 160 € reduziert.
Wie profitieren Kunden von der Gaspreisbremse?
Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kunden werden bis Ende Februar persönlich informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich der Abschlagsplan ändert. Dann erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Gaspreisbremse) zu zahlen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen.
Mit der Gaspreisbremse sollen die angestiegenen Energiepreise abgemildert werden. Trotz allem liegen die Energiepreise deutlich über den Gaspreisen der letzten Jahre. Energiesparen ist daher weiterhin enorm wichtig. Denn nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs wird staatlich unterstützt. Sie erhalten nur für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Gaspreis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis. Hier geht’s zu Ihren Energiespartipps.
Weitere Fragen und Antworten zu diesem Thema finden Sie auch auf den Seiten der Bundesregierung: FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse
16.11.2022
Als Ihr Erdgaslieferant möchten wir Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:
Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember-Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine Gaspreisbremse ergänzt.
Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:
Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der
zzgl.
Als Standard-Lastprofilkunden erhalten Sie eine vorläufige Entlastung noch im Dezember 2022, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird.
Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen. Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.
Weitere gesetzliche Hinweise:
Wir weisen darauf hin, dass
Ja, auch Vermieter sind nach § 5 Abs. 2 EWSG und WEG nach § 5 Abs. 3 EWSG verpflichtet, nach Veröffentlichung der Informationen durch ihr Gasversorgungsunternehmen, ihre Mieter bzw. WEG-Mitglieder über die Dezember-Soforthilfe unverzüglich in Textform zu informieren. Die Information muss die Höhe der vorläufigen Leistung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sowie die Informationen, die das Gasversorgungsunternehmen veröffentlicht hat, enthalten. Zudem muss darauf hinzuweisen werden, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Für Fragen steht Ihnen unser Kundenservice gerne zur Verfügung.